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Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und

Rechnungsbeamten (BAG-KOMM)

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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Finanz-, Kassen- und Rechnungsbeamten“ (BAG-KOMM). Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

 

(2) Sitz des Vereins ist Essen.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Die BAG-KOMM ist ein Zusammenschluss von Fachverbänden über das gesamte Bundesgebiet. Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:

 

  • Organisation eines Erfahrungs- und Meinungsaustausches zur einheitlichen Erfüllung der obliegenden Aufgaben sowie zur Modernisierung der Verwaltungsarbeit auf kommunaler Ebene,

  • fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder und des Berufsnachwuchses auf dem Gebiet der kommunalen Haushalts- und Finanzwirtschaft,

  • Wahrung von Berufsinteressen der Mitglieder.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der BAG-KOMM sind:

 

  1. der Fachverband der Kämmerer in Nordrhein-Westfalen e.V.;

  2. der Fachverband der Kämmerer in Niedersachsen e.V.;

  3. der Fachverband der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.V.;

  4. der Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.V.;

  5. der Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.V.;

  6. der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.;

  7. der Saarländische Städte- und Gemeindetag e.V. (der die Arbeitsgemeinschaft der Kämmerer des Saarlandes mit der Wahrung seiner Interessen in der BAG-KOMM beauftragt hat)

(2) Weitere Mitglieder können nur Fachverbände der Kämmerer und der Kommunalkassenverwalter, Berufsverbände der kommunalen Finanzverwaltungen sowie Arbeitsgemeinschaften der Kämmerer werden.

 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Aufnahmebeschluss wird schriftlich dem/der Antragsteller/in mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die schriftlich zu begründen ist, kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf begründeten Antrag durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Bestimmungen der Satzung oder satzungsgemäßen Vereinsbeschlüssen nicht Folge leistet oder durch sein Verhalten den Vereinsinteressen in erheblichem Maße oder nachhaltig zuwider handelt.

 

(4) Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf sonstige Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die BAG-KOMM erhält von den Mitgliedern einen Beitrag. Dieser wird nach Höhe und Art der Zahlungsleistung von diesen selbst bestimmt. Die Festsetzung eines Mindestbeitrages, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird, erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig und kostenfrei an die BAG-KOMM zu leisten.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmung der Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der BAG-KOMM zu befolgen und sich für die Erreichung der BAG-KOMM- Ziele einzusetzen.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, in fachlichen Angelegenheiten die Beratung der anderen Mitglieder kostenlos in Anspruch zu nehmen.

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:

 

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Vereins im Rahmen der Satzung zuständig, soweit er nicht bestimmte Aufgaben auf einzelne seiner Mitglieder delegiert hat. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der

 

    • Vorsitzenden

    • 1. Stellvertreter(in)

    • 2. Stellvertreter(in)

    • Schatzmeister(in)

    • Schriftführer(in) und

    • bis zu vier Beisitzern.

 

Der/Die Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandspositionen werden nach Bedarf besetzt und können erweitert werden.

 

(3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) allein vertreten.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands vorzeitig, bestellt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.

 

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammen tritt, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist, die der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der/des Schriftführerin/Schriftführers bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht durch die/den Vorsitzende(n), im Falle der Verhinderung durch seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind möglich.

 

(6) Eine Tagung des Vorstands muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstands verlangen.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eine/r die/der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) sein muss. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

(8) Zu Sitzungen des Vorstands können Personen mit beratender Stimme zugelassen werden, soweit die Zuziehung im Vereinsinteresse liegt und vom Vorstand kein Widerspruch erhoben wird.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Neben Vereinsmitgliedern können auch Gäste an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben beratende Funktion und ihnen kommt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

(2) Gegenstand der Versammlung und Beschlussfassung sind:

  1. Geschäftsbericht des Vorstands, Rechnungsbericht des/der Schatzmeisters/in und Bericht der Rechnungsprüfer/innen,

  2. Satzungsänderungen,

  3. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

  4. Höhe des Mitgliedsbeitrages,

  5. Einnahmen- und Ausgabenplan,

  6. Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund,

  7. Auflösung des Vereins.

 

Die Prüfung des Rechnungsberichts des/der Schatzmeisters/in erfolgt durch zwei dem Vorstand nicht angehörige Personen (Rechnungsprüfer/innen). Diese werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

 

(3) Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstands.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; diese erneute Versammlung ist dann beschlussfähig.

 

(5) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Nehmen mehrere Vertreter eines Vereinsmitglieds an der Mitgliederversammlung teil, kann diese Stimme nur einheitlich abgegeben werden.

 

(6)Beschlüsse werden, soweit nicht in der Satzung oder im Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

(7) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich mittels Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.

 

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 10 Planaufstellung und Kassenführung

 

(1) Der Vorstand stellt jährlich einen Einnahmen- und Ausgabenplan auf, über den die Mitgliederversammlung beschließt.

 

(2) Die Kassengeschäfte werden auf der Grundlage des Einnahmen- und Ausgabenplans durch den/die Schatzmeister(in) geführt.

 

(3) Der/die Schatzmeister(in) hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnung aufzustellen.

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugesandt und in der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung aufgenommen sein.

 

§ 12 Auflösung

 

(1) Die Auflösung der BAG-KOMM kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) Liquidatoren.

 

(3) Für den Fall der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Die Entscheidung über die Verwendung obliegt der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Feststellung und förmliche Inkraftsetzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist den Mitgliedern bekannt zugeben.

 

 

Kleinmachnow, den 04.11.2009

 

 

Unterschrift Unterschrift

 

_________________ ____________________

Verbandsvorsitzende Schriftführerin

 

 

 

Unterschrift der Gründungsmitglieder:

 

Fachverband der Kämmerer in Nordrhein-Westfalen e.V.:............................................

 

Fachverband der Kämmerer in Niedersachsen e.V.......................................................

 

Fachverband der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.V.:...............................................

 

Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.V.:..............................................

 

Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen

in Baden-Württemberg e.V.:...........................................................................................

 

Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.:........................................................

 

Saarländischer Städte- und Gemeindetag e.V...............................................................